Dokumentation Mindestlohn – Abschaffung für Handwerker gefordert

Dokumentation Mindestlohn:

Betriebe, die Tariflöhne zahlen, und dies durch Lohnabrechnungen dokumentieren können, sind von dieser Aufzeichnungspflicht zu befreien!

 

Mit der Einführung des Mindestlohns müssen wir in den Betrieben einen erheblichen Mehraufwand bei der Dokumentation der Arbeitsstunden leisten.

Bei Kontrollen durch den Zoll gibt es immer wieder Beanstandungen hinsichtlich der Art und Weise der Dokumentation.

Unvollständige Dokumentationen haben bereits zu Strafen von bis zu 2.000 € und darüber hinaus geführt!
Nach Aussage der kontrollierenden Behörden hätte eine Aufzeichnung wie folgt auszusehen:

So hat jeder Mitarbeiter aufzuschreiben,

  • Um wieviel Uhr er angefangen hat.
  • Wann er beim Kunden A angefangen und wieder aufgehört hat.
  • Wann er seine Pausen angefangen und beendet hat,
  • Wann er beim Kunden B angefangen und wieder aufgehört
  • das geht dann während des gesamten Arbeitstages so weiter
  • Zum Schluss des Arbeitstages muss er noch aufschreiben,
    – wann er die Arbeiten beendet hat,
    – wieviel Stunden er nun gearbeitet hat
    – wieviel Stunden er Pause gemacht hat

 

Diese maßlos übertriebenen Anforderungen an die Dokumentation kann ich nicht nachvollziehen!

Hierfür gibt es meines Wissens gar keine rechtliche Grundlage.

Im Gesetz zur Regelung eines allgemeines Mindestlohns ( Mindestlohngesetz MiLoG) steht im § 17: Erstellen und Bereithalten von Dokumenten unter dem Absatz (1):

Ein Arbeitgeber …ist verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem –  für eine Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit –> mehr ist vom Gesetz nicht gefordert !!
Warum also diese ausgeweiteten Kontrollen der Zollbehörden?

Unter § 17 Absatz (3) steht weiterhin:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales , ( §17, Absatz 3 ) , sowie das Bundesministerium der Finanzen ( § 17, Absatz 4 ) kann durch Rechtsverordung diese Verpflichtungen des Arbeitgebers einschränken oder erweitern.

 

Damit jetzt hier kein falscher Eindruck ensteht:

Der Mindestlohn hat grundsätzlich seine Berechtigung – da sind wir uns einig.

Warum müssen jedoch Handwerksbetriebe, die ohnehin schon Tariflöhne zahlen, die weit über den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen, noch zusätzlich eine so aufwendige Dokumentation betreiben? (gesetzliche Mindestlohn zur Zeit 2018 = 8,84 €/h und in 2019 = 9,19 €)

Elektrohandwerk Tarifvertrag:
Mindestlohn 01.01.2018 = 10,95 €
Mindestlohn 01.01.2019 = 11,40 €

Wir bezahlen den Tariflohn im Elektrohandwerk ( Lohngruppe 5 ) = 16,41 €

Wir fordern vom Bundesministerium für Arbeit uns Soziales ( Herrn Hubertus Heil SPD ), sowie vom Bundesministerium der Finanzen ( Herrn Olaf Scholz  SPD ) unter Berufung auf die Möglichkeiten in § 17 Absatz 3 und 4, des Mindestlohngesetztes eine verbindliche Ausnahmeregelung für das Handwerk.

Betriebe, die Tariflöhne zahlen, und dies durch Lohnabrechnungen dokumentieren können,
sind von dieser Aufzeichnungspflicht zu befreien.

 


Dies war eine der Forderungen, die wir öffentlich auf der Podiumsdiskussion den Politikern vorgetragen und mit auf dem Weg gegeben haben !
Vorgetragen von:

Frank Lefarth
Elektrotechnikermeister
59964 Medebach – Medelon